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Abgrenzung Bereitschaftsdienst – Überstunden

Ist für einen Angestellten rechtswirksam Bereitschaftsdienst im Anschluss an die Regelarbeitszeit angeordnet, kann der Arbeitgeber, wenn über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinausgehend noch Arbeit anfällt, den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Er ist nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden anzuordnen.

BAG, Urteil vom 25.04.2007, 6 AZR 799/06

Konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht bei Vorliegen konzernweit geltender kollektivrechtlicher Regelungen

Ist der Arbeitgeber tariflich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Wegfall seines Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Konzern zu verschaffen, so ist die Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, dessen bisherige Tätigkeit entfallen ist, regelmäßig unzulässig, wenn seine Weiterbeschäftigung unter geänderten angemessenen Vertragsbedingungen auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz im Konzern möglich ist und der Arbeitnehmer hierzu sein Einverständnis erklärt.

BAG, Urteil vom 10.05.2007, 2 AZR 626/05

Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl bei hoher Krankheitsanfälligkeit

Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse i.S.v. § 1 Abs.3 KSchG, einen anderen vergleichbaren und nach § 1 Abs.3 S.1 KSchG weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.

BAG, Urteil vom 31.05.2007, 2 AZR 306/06

Lebenszeitprinzip im Beamtenrecht – befristetes Führungsamt

Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.

BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007, 2 C 21/06

Außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung bei wirtschaftlicher Notlage

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Änderungskündigung i.S.v. § 626 Abs.1 BGB, §§ 55, 54 BAT mit notwendiger Auslauffrist zur Reduzierung des Entgelts eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers kann dann vorliegen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten Gefahr der Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen.

BAG, Urteil vom 01.03.2007, 2AZR 580/05

Betriebsbedingte Änderungskündigung – Sozialauswahl

Das Gebot der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers gilt auch für betriebsbedingte Änderungskündigungen (§ 2 S.1 KSchG). Da bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung die soziale Rechtfertigung des Änderungsangebots im Vordergrund steht, ist anders als bei einer Beendigungskündigung bei der Sozialauswahl primär darauf abzustellen, wie sich die vorgeschlagene Vertragsänderung auf den sozialen Status vergleichbarer Arbeitnehmer auswirkt. Deshalb ist vor allem zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, statt die Arbeitsbedingungen des gekündigten Arbeitnehmers zu ändern, diese Änderungen einem anderen Arbeitnehmer hätte anbieten können, dem sie in sozialer Hinsicht eher zumutbar gewesen wäre. Für eine Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer im Rahmen einer Änderungskündigung müssen die Arbeitnehmer auch für die Tätigkeit, die Gegenstand eines Änderungsangebots ist wenigstens annähernd gleich geeignet sein. Die Austauschbarkeit bezieht sich auch auf den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz.

BAG, Urteil vom 18.01.2007, 2 AZR 796/05

Personenbedingte Kündigung – Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit für Studenten kein ausreichender Kündigungsgrund

Es liegt kein personenbedingter Grund zur Kündigung i.S. von § 1 Abs.2 KSchG vor, wenn ein im Botendienst eines Flughafens tätiger Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer von den Sozialversicherungsträgern nicht mehr als sozialversicherungsfrei angesehen wird.

BAG, Urteil vom 18.01.2007, 2 AZR 731/05

Rückzahlung von Ausbildungskosten – AGB-Inhaltskontrolle Arbeitsvertrag

Die Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag, nach welcher ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Fachhochschulstudium in jedem Fall (anteilig) zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet, ist zu weit gefasst. Sie ist unwirksam, weil die Rückzahlungspflicht ohne Rücksicht auf den jeweiligen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst werden soll. Dies gilt auch dann, wenn im Formulararbeitsvertrag unter Voranstellung des Wortes „insbesondere“ zwei Beispielsfälle genannt sind, für welche wirksam eine Rückzahlungspflicht begründet werden könnte (Eigenkündigung des Arbeitnehmers und Kündigung durch den Arbeitgeber aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund).

BAG, Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 482/06

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  • Gefälschte Zeugnisse als Kündigungsgrund
  • Betriebsbedingte Änderungskündigung – Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz zu erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen
  • Kostenlast bei Lohn- und Gehaltspfändungen – kein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers
  • Kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen Kollegen bei Eigenkündigung
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