1. Die INPOL-A-Datei "Visa-KzB-Verfahren" ist rechtswidrig.
2. Die Art der Daten, die in polizeilichen Informationssystemen des BKA gespeichert werden dürfen, sind durch Rechtsverordnung zu regeln.
3. Die Verarbeitung von Visa-Daten erfolgt nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen, dies mit der Folge, dass eine Meldung vorliegen und eine Vorabkontrolle durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten erfolgen muss.
4. Sind Daten rechtswidrig gespeichert, so sind sie zu löschen.
5. Rechtswidrig gespeicherte Daten unterliegen einem Verwertungsverbot.
VG Wiesbaden, Urteil vom 04.04.2013, 6 K 910/12.WI.A
Auszug aus dem Urteil:
Die INPOL-A-Datei "Visa-KzB-Verfahren" ist rechtswidrig, soweit diese Datei ihre Rechtsgrundlage in § 7 BKA-Gesetz hat.
Soweit sich das BKA als Rechtsgrundlage auf § 7 BKA-Gesetz (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlung der Zentralstelle) beruft, kann das BKA zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs.1 bis 3 BKA-Gesetz zur Unterstützung der Verhütung und Verfolgung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden und als Zentralstelle ein polizeiliches Informationssystem nach Maßgabe des Gesetzes führen. Insoweit regelt § 7 Abs.1 BKA-Gesetz, dass das BKA personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen kann, soweit dies zur Erfüllung seiner jeweiligen Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist.
Soweit das BKA Dateien als Zentralstelle im polizeilichen Informationssystem nach § 11 BKA-Gesetz führt, sind gemäß § 7 Abs.6 BKA-Gesetz durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, welche mit Zustimmung des Bundesrates zu ergehen hat, dass Nähere über die Art der Daten, die gespeichert werden dürfen, zu regeln (vgl. VG Gießen, Urteil vom 29.04.2002, Az. 10 E 141/01, OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 11 LC 229/08).