Der Kläger begehrt die Löschung von Daten aus einer Datenbank. Er erlitt unverschuldet einen Verkehrsunfall. An seinem Pkw entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die Beklagte regulierte diesen für ihren Versicherungsnehmer, den Unfallgegner des Klägers. Mit Schreiben informierte sie den Kläger darüber, die Daten seines Fahrzeuges, nämlich Kfz-Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) zu melden, welches von Firma XYZ betrieben werde und Unternehmen der Versicherungsbranche zur Verfügung stehe. Der Kläger willigte hierin nicht ein. Mit der Klage verfolgt der Kläger das Ziel, im Ergebnis die Löschung dieser Daten zu erreichen.
Der Kläger hat keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung der genannten Daten. Jedenfalls hat die Beklagte ein überwiegendes Interesse an der Speicherung dieser Daten. Insbesondere steht dem Kläger kein Löschungsanspruch aus § 35 Abs.2 S.2 Nr.1 BDSG zu. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten dann zu löschen, wenn es sich um eine unzulässige Speicherung handelt.