Die mit der Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
BAG, Urteil vom 18.07.2006, 1 AZR 578/05
Spricht ein Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen eine Eigenkündigung aus, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bzw. des Verdienstausfalls gegen den Kollegen. Derartige Schäden gehören weder zum Schutzbereich eines Ehrschutzdeliktes noch eines Straftatbestandes, der die Freiheit der Willensbildung schützt.
Erstattet der Arbeitnehmer Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber, ohne vorher eine innerbetriebliche Klärung zu versuchen, so kann darin eine kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten liegen. Handelt es sich bei den dem Arbeitgeber zur Last gelegten Vorwürfen um schwerwiegende Vorfälle und sind die betreffenden Straftaten vom Arbeitgeber selbst begangen worden, so braucht der Arbeitnehmer regelmäßig keine innerbetriebliche Klärung zu unternehmen.
Für die Frage, ob die Erstattung der Strafanzeige einen Kündigungsgrund bilden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie zu einer Verurteilung führt oder nicht.
BAG, Urteil vom 07.12.2006, 2 AZR 400/05
Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs.6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst. Eine Unterrichtung nach § 613a Abs.5 BGB erfordert eine verständliche, arbeitsplatzbezogene und zutreffende Information. Sie muss u.a. Angaben über die Identität des Erwerbers, den Gegenstand und den rechtlichen Grund des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer enthalten. Wird das Widerspruchsrecht nach dem Betriebsübergang ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.
BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05
Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringerem Einkünften gefunden wird. Die Abfindung dient nämlich dazu, diese verringerten Einkünfte möglichst lange angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen.
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2007, 11 UF 84/06
Der Arbeitnehmer ist beim Abschluss des Arbeitsvertrags Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Deshalb findet das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Dies gilt auch, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
Der Arbeitnehmer befindet sich beim Abschluss des Arbeitsvertrages typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit.
BVerfG, Beschluss vom 23.11.2006, 1 BvR 1909/06
Bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist die Schriftform zu wahren. Hierzu genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eines Beamten verdient auch dann besonderen Schutz, wenn es zur Klärung und Überprüfung möglicher Missstände dient. Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Art.5 Abs.1 GG gedeckt, wenn sie mit Art.33 Abs.5 GG in Einklang steht. Der Beamte darf ein vermeintlich verfassungswidriges Handeln seiner Behörde intern kundtun. Dies mag die Pflicht zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Einzelfall sogar gebieten. Den Beamten trifft jedoch bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht auch und erst recht bei Kritik am Vorgesetzten.
BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, 2 BvR 1047/06