Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Betriebsrat darüber Auskunft zu geben, bei welchen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern des Betriebes eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate eingetreten ist oder bereits vorgelegen hat.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat darüber zu unterrichten, welche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebes ihrerseits die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements beantragt haben.
ArbG München, Beschluss vom 16.04.2010, 27 BV 346/09
Auszug aus dem Beschluss:
Dem Betriebsrat steht der Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs.2 S.1 BetrVG zu. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Informationen des Arbeitgebers sollen den Betriebsrat in die Lage versetzen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss, so BAG st. Rspr. (beispielsweise 08.06.1999, 1 ABR 28/97, NZA 1999, Seite 1345 f.), wobei eine Unterrichtungspflicht auch schon dann besteht, wenn der Betriebsrat prüfen will, ob er tätig werden kann und soll (BAG v. 09.07.1991, AP Nr. 94 zu § 99 BetrVG).
Auch der Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, ist aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen Inhalt haben, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person verletzt.
Wenn dem Betreiber einer Suchmaschine der persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalt eines Internetangebotes mitgeteilt worden ist, trifft ihn hinsichtlich eines gleichartigen Inhalts weiterer Internetangebote jedenfalls dann keine Prüfpflicht, wenn er nicht von diesem Inhalt des weiteren Internetauftritts Kenntnis erlangt und nicht anhand der Domainbezeichnung oder des generierten Kurztextes erkennen kann, dass auch das weitere Internetangebot den konkreten persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der bloße Nachweis von Inhalten ohne eigenes Speichern durch die Suchmaschine ist keine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Sinne von §§ 3, 4 BDSG. Für die Zulässigkeit des kurzfristigen Speicherns von der Suchmaschine gefundener Inhalte nach § 29 Abs.1 BDSG gelten die zu Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten allgemeinen Grundsätze.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2009, 7 W 125/09
Ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen, die personenbezogene Daten enthalten und die über ein Internetforum abrufbar sind, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetforums aus § 1004 Abs.1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs.2 BGB und § 4 Abs.1 BDSG als Schutzgesetz zustehen. Der Betreiber des Internetforums ist eine für die Übermittlung der Daten verantwortliche Stelle, wenn das Betreiben des Internetforums im eigenen unternehmerischen Interesse des Betreibers erfolgt.
Der Betreiber des Internetforums kann dem Anspruch entgegenhalten, dass der Verfasser des Forenbeitrags in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 28 Abs.2 in Verbindung mit § 28 Abs.1 Nrn.2 und 3 BDSG gehandelt hat, wenn der Verfasser die Daten des Betroffenen für die Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse genutzt hat und der Mitteilung dieser Daten keine berechtigten Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Das BDSG ist auch dann anwendbar, wenn die Forenbeiträge zwar ausschließlich auf Servern gespeichert sind, die sich außerhalb der EU befinden, sie aber in der Bundesrepublik Deutschland abgerufen werden können und sollen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 02.08.2011, 7 U 134/10
Bewertungsportal für Ärzte im Internet
Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.08.2011 - I-3 U 196/10
Auszug aus dem Beschluss:
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung bzw. Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerung des Nutzers "T X" vom 26.10.2008 (aktualisiert am 16.11.2008) auf der Homepage "Internetadresse" sowie auf hiermit im Zusammenhang stehenden materiellen und immateriellen Schadensersatz aus den hierfür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB, § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, § 35 Abs.2 S.2 Nr.1 BDSG, § 4 Abs.1 BDSG.
Eine Bewertung von Leistungen einer Lehrerin oder eines Lehrers unter dessen Namensnennung durch Schüler im Internet ist zulässig. Die fehlende Einwilligung der Lehrerin oder des Lehrers zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten und auch die anonyme Abgabe der Bewertungen stehen dem nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08
Auszug aus der Pressemitteilung des BGH:
Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Bewertungsportal für Ärzte im Internet
Ein Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, hat keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.03.2012 - 16 U 125/11
Auszug aus dem Urteil:
Ein Anspruch auf Löschung der Daten aus § 35 Abs.2 S.2 Ziff.1 BDSG scheidet aus, da die Speicherung der personenbezogenen Daten nicht unzulässig ist.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung nicht nach § 28 BDSG, sondern nach § 29 BDSG richtet.
§ 28 BDSG regelt die Fälle der Verwendung der Daten für eigene Geschäftszwecke, d.h. jene Fälle, in denen die Datenverarbeitung als „Hilfsmittel“ für die Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der die Daten verarbeitenden Stelle dient; sobald die Verarbeitung demgegenüber für fremde Zwecke erfolgt, d.h. die Daten sich in Ware verwandeln und selbst Geschäftsgegenstand sind, kommt § 29 BDSG zur Anwendung. Ein anderer Abgrenzungsansatz stellt darauf ab, ob die verantwortliche Stelle an den Daten ein eigenes Interesse hat, weil sie mit den Betroffenen in Kontakt steht oder mit ihnen in Kontakt treten will; ist das der Fall, soll § 28 BDSG zur Anwendung kommen.
Vorliegend verwendet die Beklagte die Daten über die Ärzte nicht etwa deshalb, weil sie mit diesen als Betroffenen in Kontakt stehen würde oder treten wolle; vielmehr erhebt und speichert sie die Daten, weil sie diese der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungsaustausch zur Verfügung stellen will. Damit dienen die Daten nicht als Hilfsmittel für einen anderen, von ihnen unabhängigen Geschäftszweck der Beklagten, sondern sie stellen eine Art Ware dar und sind damit selbst Gegenstand der Dienstleistung der Beklagten. Deshalb findet § 29 BDSG Anwendung. Dass die Beklagte auf der Internetseite oben rechts in einer Art Menüleiste mit einem Link versehen darauf hinweist, Partner von X zu sein, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beklagte zur Finanzierung Werbung einblendet. Zum einen ist es nicht Sinn und Zweck der Datenerhebung und -speicherung, für X oder andere Dritte Werbung zu machen; vielmehr erfolgt die Werbung gelegentlich der Bereitstellung der Daten für die Öffentlichkeit. Zum anderen will die Beklagte mit dieser Werbung nicht mit den Betroffenen in Kontakt treten, sondern sie wendet sich mit ihr an die Nutzer, die gerade nicht zu den Betroffenen zählen. Soweit die Beklagte mit dem Betrieb des Portals Ärzte als Kunden für Dienstleistungen gewinnen will, geschieht dies, um die Datenbasis zu erweitern und den Nutzern noch weitere Informationen zukommen lassen zu können; die Datenbank ist aber kein Hilfsmittel zur Erreichung eines davon unabhängigen, anderweitigen Geschäftszwecks der Ermöglichung der Ärztewerbung.